§ 48 bgld NSchG 1990
§ 48 Abs 2 bgld NSchG ist aus verfassungsrechtlichen Gründen exentsiv auszulegen.
Das Land hat über Antrag des Grundeigen-tümers das Grundstück in das Eigentum zu übernehmen (einzulösen), wenn es durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides in den in § 48 Abs 1 lit a bis c bgld NG 1990 genannten Fällen seine dauernde Nutzbarkeit verloren hat und Abs 1 nicht anwendbar ist.