§ 39 Abs 2 sbg BauTG
Sind bauliche Maßnahmen (hier: vier Abstellplätze) schon auf Grund ihrer geringen Größe nicht als eine Baulichkeit zu qualifizieren, die „nach Größe, Lage und Verwendungszweck … Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, die das örtlich zumutbare Maß übersteigen“, ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.