§ 1299 ABGB
Wer eine Planungsleistung übernimmt, unterliegt dem besonderen Haftungsmaßstab des Sachverständigen ohne Rücksicht darauf, ob ihm die Qualifikation eines Architekten oder eines Baumeisters zukommt.
OGH 20.12.2006, 9 Ob 98/06m
§ 1299 ABGB
Wer eine Planungsleistung übernimmt, unterliegt dem besonderen Haftungsmaßstab des Sachverständigen ohne Rücksicht darauf, ob ihm die Qualifikation eines Architekten oder eines Baumeisters zukommt.
OGH 20.12.2006, 9 Ob 98/06m