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Baumängel; Regress der Versicherung; Verjährung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2007/100bbl 2007, 118 Heft 3 v. 15.6.2007

§§ 1313a, 1489 ABGB; § 67 VersVG

Die Verjährungsfrist beginnt bei Regressforderungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Zahlung, frühestens aber ab der endgültigen Verurteilung zur Ersatzleistung, also wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht, zu laufen.

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