§ 135 Abs 3 wr BauO
Ist die Verwalterin eines Gebäudes an der Be-seitigung von Baugebrechen gehindert, weil ein dafür notwendiger Umlaufbeschluss nicht zu Stande kommt, kann ihr kein strafrechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden.
VwGH 20.2.2007, 2005/05/0291