§ 52 nö BauO 1996; § 71 nö BauTV 1997
Auch ein nicht als Vorbau ausgebildetes Stiegenhaus, das die Gebäudefront überragt, ist nicht in die Ermittlung der Gebäudehöhe einzubeziehen,wenn die Belichtung der Hauptfenster eines benachbarten Gebäudes dadurch nicht beeinträchtigt wird.