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Baupolizeilicher (Beseitigungs-)Auftrag; Bestimmtheit

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giese, R. Klaushoferbbl 2007/55bbl 2007, 63 Heft 2 v. 16.4.2007

§ 129 Abs 2 bis 6 wr BauO

Der baupolizeiliche Auftrag, „lockere [Holz-] Teile“ (hier: im Bereich des Daches) zu entfernen, ist genügend bestimmt. Es bedarf keiner Bezeichnung aller betreffenden Teile im Einzelnen.

Bei einem manifesten, von der Baubehörde bereits festgestellten Baugebrechen (hier: Vermorschungen) kommt ein Auftrag, einen Befund durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen, nicht mehr in Betracht.

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