§ 25 Abs 3 lit a tir BauO 2001; §§ 38 Abs 1 lit d, 40 Abs 1 tir ROG 2001
Die Widmung „allgemeines Mischgebiet“ enthält eine Festlegung, mit der ein Immissionsschutz für Nachbarn verbunden ist.
Ein Sachverständigengutachten aus einem anderen (hier: gewerberechtlichen Betriebsanlagen-)Verfahren kann im Baubewilligungsverfahren nicht als Beweismittel herangezogen werden, wenn darin gegenüber dem maßgeblichen Nachbargrundstück keine bzw keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind.