§ 29 Abs 5 stmk BauG 1995
Können die baurechtlich zu wahrenden Interessen durch verschiedene Auflagen erreicht werden, hat die Baubehörde jene auszuwählen, die in das Bauprojekt und die Interessen des Bauwerbers am wenigsten eingreift.
VwGH 28.2.2006, 2002/06/0082