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Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Beurteilungsmaßstab

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2006/113bbl 2006, 153 Heft 4 v. 8.8.2006

§ 43 Abs 2 Z 5 stmk BauG 1995

Das subjektiv-öffentliche Recht auf Schallschutz wird gewahrt, wenn die Schallimmissionen das für eine bestimmte Widmungskategorie geltende Ausmaß einhalten.

Das subjektiv-öffentliche Recht auf Schallschutz besteht auch dann, wenn für die beurteilungsgegenständliche Widmung kein bestimmtes Widmungsmaß besteht.

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