§ 54 nö BauO 1996
Die Beschränkung der Regelungen für Gebiete ohne Bebauungsplan auf den Baulandbereich ist nicht verfassungswidrig, weil eine Normierung zum Zweck der Wahrung entsprechender Nachbarrechte typischerweise nur für diesen Bereich, nicht hingegen für das Grünland erforderlich ist.