§§ 6 Abs 2 Z 2, 48 nö BauO 1996; § 19 Abs 2 Z 8 nö ROG 1976
Auch wenn ein (Ball-) Spielplatz und dessen Benützung nicht Gegenstand der Bauberechtigung sind, ist im Baubewilligungsverfahren über die Errichtung eines Ballfangzaunes dennoch zu prüfen, ob die bestimmungsgemäße Verwendung des Ballfangzaunes zu einer Erhöhung der Immissionsbelastung führen kann.