Aufhebung
§§ 26 Abs 7, 44 tir BauO 2001; § 43 Abs 2 tir ROG 2001
Ein Antrag auf Bewilligung einer saisonal wiederkehrenden Änderung des Verwendungszweckes (hier: Betrieb einer Jausenstation in der Zeit vom 1.5. bis 30.11. jeden Jahres) ist zulässig.
Aufhebung
§§ 26 Abs 7, 44 tir BauO 2001; § 43 Abs 2 tir ROG 2001
Ein Antrag auf Bewilligung einer saisonal wiederkehrenden Änderung des Verwendungszweckes (hier: Betrieb einer Jausenstation in der Zeit vom 1.5. bis 30.11. jeden Jahres) ist zulässig.