Aufhebung
§ 51 Abs 1 und 2 tir BauO 2001; §§ 30 Abs 5, 31 Abs 2 tir GemO
Entscheidet der (hier: im Devolutionsweg zuständig gewordene) Gemeindevorstand als Baubehörde I. Instanz, ist dagegen keine Berufung mehr an den Gemeinderat (als höchste Oberbehörde) zulässig.