§ 9 Abs 1 Z 1 sbg BauPolG; § 17 Abs 1 Z 11 lit b sbg ROG 1998; § 279 Abs 2 und 3 GewO 1994
Die Umschreibung des Verwendungszwecks einer raumordnungsrechtlichen „Sonderfläche“ darf nicht ausdehnend ausgelegt werden.
Bei der Auslegung des Begriffs „Tankstelle“ im Flächenwidmungsplan kann durchaus auf den gewerberechtlich umschriebenen, möglichen Betriebsumfang einer Tankstelle abgestellt werden.