§ 2 Abs 3 nö KanalG 1977
Der Prozentsatz einer Kanaleinmündungsabgabe anlässlich der Umgestaltung einer Kanalanlage (Ergänzungsabgabe) ist in der Kanalabgabenordnung der Gemeinde festzulegen.
Die Ergänzungsabgabe darf nicht ohne verordnungsrechtliche Grundlage vorgeschrieben werden.