§§ 4 Abs 2, 9 krnt Bauvorschriften
Bei einer Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen gem § 9 krnt BauV sind die abstandsrelevanten Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke auch dann zu prüfen, wenn für die Nachbargrundstücke Baulinien und damit abstandsspezifische Festlegungen im Bebauungsplan getroffen wurden (§ 4 Abs 2 krnt BauV).