§ 119 nö BauO 1976; § 9 EO
Der dem Voreigentümer erteilte Abgabenbescheid nach § 119 nö Bau 1976 entfaltet gegenüber dem Grundstückserwerber unmittelbar Rechtswirkung. Der Erlassung eines Haftungsbescheids bedarf es nicht.
§ 119 nö BauO 1976; § 9 EO
Der dem Voreigentümer erteilte Abgabenbescheid nach § 119 nö Bau 1976 entfaltet gegenüber dem Grundstückserwerber unmittelbar Rechtswirkung. Der Erlassung eines Haftungsbescheids bedarf es nicht.