§ 364a ABGB; § 26 Abs 2 WRG
Die Haftung gem § 26 Abs 2 WRG umfasst nur Schäden, die aus dem konsensgemäßen Betrieb der Wasserbenutzungsanlage erfolgen, nicht aber solche aus Unfällen. Die allgemeine nachbarrechtliche Haftung des Betreibers der Anlage gem § 364a ABGB oder in dessen analoger Anwendung bleibt unberührt.