§ 9 oö BauO 1994; § 94 GBG
Eine Baufläche (Bauarea) mit eigener Grundstücksnummer und das sie umschließende Grundstück desselben Eigentümers sind für die Frage der Bewilligungspflicht gem § 9 Abs 1 oö BauO als Einheit zu betrachten.
OGH 21.6.2005, 5 Ob 135/05x