§ 1323 ABGB
Nach der Verkehrsanschauung ist die wirtschaftliche Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit einer Wasserversorgungsanlage auf fremdem Grund einerseits und eines Brunnens auf eigenem Grund, verbunden mit einem weiterhin bestehenden Wasserbezugsrechts zu Lasten der Nachbarliegenschaft andererseits, zu verneinen.