§§ 1165, 1313a ABGB
Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Nur ausnahmsweise kann die Trennung der beiden Rechtsverhältnisse durchbrochen werden, namentlich wenn sie zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde.