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Dreieck General- bzw Subunternehmer und Bauherr

RechtsprechungZivilrechtbbl 2005/184bbl 2005, 254 Heft 6 v. 15.12.2005

§§ 1165, 1313a ABGB

Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Nur ausnahmsweise kann die Trennung der beiden Rechtsverhältnisse durchbrochen werden, namentlich wenn sie zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde.

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