Abweisung
§ 31 Abs 5 oö BauO 1994; § 74 GewO 1994
Das subjektiv-öffentliche Recht von Betriebsinhabern auf Schutz vor heranrückender Wohnbebauung bewirkt einen Vertrauensschutz darauf, dass vom Betrieb ausgehende Immissionen nicht auf Grund erstmaliger nachbarschaftlichen Wohnbebauung zum Gegenstand von gewerbebehördlichen Auflagen gemacht werden. Die Vertrauenslage ist aber nicht schützenswert, wenn wegen der Eigenart des Betriebsanlagenrechts auf die Interessen von Personen nicht Bedacht zu nehmen war, die vorübergehend in der Nachbarschaft aufhältig waren, aber zum Genehmigungszeitpunkt bereits ein bewilligtes Wohngebäude bestanden hat.