Aufhebung
§ 37 Abs 4 tir BauO 2001
Adressaten eines Benützungsverbotes der baulichen Anlage können die Eigentümer oder Dritte sein.
Aufhebung
§ 37 Abs 4 tir BauO 2001
Adressaten eines Benützungsverbotes der baulichen Anlage können die Eigentümer oder Dritte sein.