§ 1313a ABGB; § 3 BauKG
Zwischen Baustellenkoordinator und Bauherrn besteht eine rechtliche Sonderbeziehung, die durch das Interesse des Bauherrn am Einsatz des Baustellenkoordinators auf der Baustelle und damit auch an der gefahrlosen Ausübung der diesem übertragenen Tätigkeit geprägt wird.