§§ 481, 523 ABGB; §§ 43, 49 VermG
§ 49 VermG schützt nur das Vertrauen des Erwerbers auf die im Grenzkataster festgelegten Grenzen, entbindet ihn aber nicht seiner Sorgfaltspflicht in Bezug auf offenkundige Dienstbarkeiten, sofern sie die Festlegung der Grundstücksgrenzen nicht berühren.