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Bauschäden; Vergleichsverhandlungen; Verjährung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2005/85bbl 2005, 126 Heft 3 v. 1.6.2005

§ 1497 ABGB

Die Verjährung wird durch Vergleichsverhandlungen unterbrochen, wenn nur nach deren Scheitern der Geschädigte innerhalb angemessener Frist Klage erhebt.

Eine Klagseinbringung etwa drei Monate nach Erhalt des Ablehnungsschreibens kann noch als angemessen angesehen werden.

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