§ 1497 ABGB
Die Verjährung wird durch Vergleichsverhandlungen unterbrochen, wenn nur nach deren Scheitern der Geschädigte innerhalb angemessener Frist Klage erhebt.
Eine Klagseinbringung etwa drei Monate nach Erhalt des Ablehnungsschreibens kann noch als angemessen angesehen werden.