§ 1168a ABGB
Einen durchschnittlich sorgfältigen Bauunternehmer, der einen Hauskanal herstellt, trifft vor allem bei gegebener Hanglage die Obliegenheit, sich über die Bodenbeschaffenheit zu informieren oder den Werkbesteller auf das Erfordernis einer Bodenuntersuchung und den Umstand hinzuweisen, dass aufgrund der Bodenbeschaffenheit Setzungen nicht auszuschließen sind.