Abweisung
§§ 30 Abs 1 lit f, 37 Abs 4 vlbg BauG 1972
Bei der Geltendmachung des subjektiv-öffentlichen Rechtes der Nachbarn auf Schutz vor Belästigungen durch die Bauausführung müssen die Nachbarn konkrete Anhaltspunkte für Belästigungen vorbringen.