§§ 129 Abs 2, 135 Abs 3 wr BauO; §§ 509, 513, 514, 515, 516 ABGB
Den Fruchtnießer treffen keine Instandhaltungspflichten an Stelle des Eigentümers.
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ergibt sich jedoch, wenn der Fruchtnießer die Hausverwaltung tatsächlich ausübt.