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Instandhaltungspflichten; Fruchtnießer; Hausverwalter; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2005/46bbl 2005, 82 Heft 2 v. 1.4.2005

§§ 129 Abs 2, 135 Abs 3 wr BauO; §§ 509, 513, 514, 515, 516 ABGB

Den Fruchtnießer treffen keine Instandhaltungspflichten an Stelle des Eigentümers.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ergibt sich jedoch, wenn der Fruchtnießer die Hausverwaltung tatsächlich ausübt.

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