Abweisung
§§ 21 Abs 1 Z 1 und 2 stmk BauG 1995
Die Errichtung eines in massiver Blockhausbauweise ausgeführten Bauwerkes (hier: von weniger als 30 m2 Gesamtfläche), das nicht nur der Lagerung von Gartengeräten, sondern auch der Abhaltung von Grillfesten dient, ist auf Grund der damit in Zusammenhang stehenden (Rauch-) Immissionen baubewilligungspflichtig.