§ 2 AußStrG; § 835 ABGB
Sind nicht alle Miteigentümer an einem Verfahren nach § 835 ABGB beteiligt, dann hat der Außerstreitrichter den (die) Antragsteller zur Beiziehung der übrigen Miteigentümer anzuleiten.
Eine amtswegige Einbeziehung - ohne Parteienantrag - ist unzulässig.