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Nachträgliche Baubewilligung; Miteigentum

RechtsprechungZivilrechtbbl 2005/51bbl 2005, 84 Heft 2 v. 1.4.2005

§ 2 AußStrG; § 835 ABGB

Sind nicht alle Miteigentümer an einem Verfahren nach § 835 ABGB beteiligt, dann hat der Außerstreitrichter den (die) Antragsteller zur Beiziehung der übrigen Miteigentümer anzuleiten.

Eine amtswegige Einbeziehung - ohne Parteienantrag - ist unzulässig.

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