§§ 6 Abs 2, 63 nö BauO 1996
Dem Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass Windströme (= Rauchabzugsverhältnisse) nicht abgeleitet werden. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal und Pflichtstellplätze sind von Nachbarn hinzunehmen.