§ 918 ABGB
Wird bei Verzug mit einer vereinbarten Verbesserung der Verbesserungsaufwand als Erfüllungsinteresse begehrt, so bilden Vorteile, die der Käufer auch bei ordnungsgemäßer Verbesserung erlangt hätte, unter Berücksichtigung der im Schadenersatzrecht stets gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, keinen Gegenstand der Vorteilsausgleichung.