§§ 431, 1332 ABGB; 56 Abs 2 GBG
Der Gedanke von der Funktion des Besitzes als Mittel zum Ausdruck der typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten gilt umso mehr bei der Kenntnis der Zweitkäuferin von einer grundbücherlichen Vormerkung des Eigentumsrechtes des Ersterwerbers.