§§ 20 Z 3, Z 10, Z 11, Z 32, 30 Abs 2, 163 Abs 1 BVergG
Auch Bietergemeinschaften sind in richtlinienkonformer Auslegung des § 163 Abs 1 BVergG als Unternehmer anzusehen und daher berechtigt, ein Nachprüfungsverfahren zu beantragen. Ein von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft gemeinsam eingebrachter Antrag ist im Zweifel der Bietergemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnen.