Art 1 lit a und lit b, 8, 11 Abs 1 RL 92/50/EWG
Auch eine Gemeinde, die selbst als Dienstleistungserbringerin tätig sein will, ist dabei öffentliche Auftraggeberin. Sie ist daher verpflichtet, bei der Vergabe eines Subauftrags das Vergaberecht anzuwenden.