§ 4 Z 44 stmk BauG 1995
Werden im Zuge eines bewilligten Umbaus die auf Grund unbrauchbarer Baustoffe einsturzgefährdeten (Außen-) Mauern vollständig beseitigt, ist deren Wiedererrichtung als baubewilligungspflichtiger Neubau zu qualifizieren, der nicht mehr von einer bloßen Umbaubewilligung gedeckt ist.