Die in der Regel von den Bauherren diktierten Bauverträge werden immer umfangreicher und unübersichtlicher. Zahllose Klauseln schränken die gesetzlichen Rahmenbedingungen (oft unangemessen und unausgewogen wie hier) ein. Diesem Klauselwucher wurde vom OGH (nicht zum ersten Mal) zu einem ganz besonders brisanten Thema der Baubranche Einhalt geboten. Der gänzlich uneingeschränkte Nachforderungsausschluss mit Vorlage der Schlussrechnung wurde unter Gesamtwürdigung des zugrunde liegenden Bauvertrages und der Genesis der „vergessenen“ Forderung für sittenwidrig und somit unwirksam erklärt. Auch die ÖNORM B 2110 spielt dabei (wiederum) eine ganz besondere Rolle.