Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau wurde der Bundesimmobiliengesellschaft mbH unter Berufung auf § 40 Abs 8 oö ROG 1994 aufgetragen, die Verwendung bestimmter Objekte der Liegenschaft Thalham 80 als Erstaufnahmestelle für Asylwerber iSd § 37a AsylG zu unterlassen; die auf besagter Liegenschaft vorhandene Wohngebietswidmung sei mit dem Betrieb einer derartigen Einrichtung nicht vereinbar. Die vorliegende Arbeit geht vorrangig der Frage nach, ob dieser Befund der Baubehörde vor dem Hintergrund der Wohngebietsdefinition des § 22 Abs 1 oö ROG 1994 gerechtfertigt ist und - bejahendenfalls - § 40 Abs 8 leg cit Anwendung findet. Untersucht wird aber auch, ob nicht die Wohngebietswidmung selbst wegen Widerspruchs zu einschlägigen Planungsakten des Bundes an Rechtswidrigkeit leiden könnte.