Lawinenschutzbauten, die ein Eisenbahnunternehmer zur Sicherung seiner Eisenbahnanlagen errichtet hat, werden mit der Verlegung der Eisenbahntrasse in Tunnelabschnitte für diesen entbehrlich. Entfalten diese Lawinenschutzbauten auch unverzichtbare Schutzwirkungen für Dritte, so stellt sich die Frage nach der Verpflichtung zur Instandhaltung, der Kostentragung und einer allfälligen Übernahme dieser Bauten durch die Begünstigten. In Teil 1 der Abhandlung (bbl 6/2004, 221 ff) wurden das Eisenbahn- und Wasserrechtsgesetz auf „Antworten“ zu diesen Fragestellungen hin untersucht. In Teil 2 werden nun weitere einschlägige Rechtsgrundlagen - wie das Forstgesetz, das Wildbachverbauungsgesetz, das Allgemeine Wasserbautengesetz und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch - hinsichtlich dieser Fragen geprüft und sodann öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Lösungswege für die Übernahme der Schutzbauten und deren „Verwaltung“ benannt.