§ 70 Abs 1 wr BauO
Die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Baubewilligungsverfahren bedeutet nicht, dass jede Änderung des Sachverhaltes eine (neuerliche) mündliche Verhandlung nach sich ziehen muss.
VwGH 15.6.2004, 2003/05/0047