§ 129 wr BauO; § 4 VVG; § 59 Abs 2 AVG
§ 4 VVG stellt eine lex specialis zu § 59 Abs 2 AVG dar, weshalb der Auftrag zur Vorauszahlung keine Frist zur Ausführung der Leistung enthalten muss.
Das Vollstreckungsstadium beginnt mit dem Ablauf der in der Ersatzvornahme angedrohten Paritionsfrist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen.