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Mündliche Verhandlung; Sachverhaltsänderungen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2004/165bbl 2004, 244 Heft 6 v. 1.12.2004

§ 70 Abs 1 wr BauO

Die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Baubewilligungsverfahren bedeutet nicht, dass jede Änderung des Sachverhaltes eine (neuerliche) mündliche Verhandlung nach sich ziehen muss.

VwGH 15.6.2004, 2003/05/0047

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