Art 20 Abs 4, 23 B-VG; §§ 1, 2, 3 Abs 1 krnt AuskunftspflichtG; § 1 Abs 1 AHG
Hat es der Bürgermeister im Zuge einer Besprechung (hier: betreffend die Errichtung einer Fischzuchtanlage) unterlassen, auf den gültigen Gefahrenzonenplan und die sich daraus ergebenden Nutzungsbeschränkungen hinzuweisen, ist von einer Auskunftspflichtverletzung (iSd § 1 Abs 2 krnt AuskunftspflichtG) auszugehen.