§§ 431, 443, 485 ABGB
Reallasten des öffentlichen Rechtes beruhen auf einer im öffentlichen Interesse erlassenen Gesetzesvorschrift. Dabei kommen nicht nur solche Verpflichtungen in Betracht, die das Gesetz ausdrücklich festlegt; es genügt, dass das Gesetz die Möglichkeit zur Auferlegung solcher Verpflichtungen (hier: ua Übernahme der Straßenherstellung) eröffnet.