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Reallasten öffentlichen Rechtes

RechtsprechungZivilrechtbbl 2004/177bbl 2004, 247 Heft 6 v. 1.12.2004

§§ 431, 443, 485 ABGB

Reallasten des öffentlichen Rechtes beruhen auf einer im öffentlichen Interesse erlassenen Gesetzesvorschrift. Dabei kommen nicht nur solche Verpflichtungen in Betracht, die das Gesetz ausdrücklich festlegt; es genügt, dass das Gesetz die Möglichkeit zur Auferlegung solcher Verpflichtungen (hier: ua Übernahme der Straßenherstellung) eröffnet.

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