§§ 70, 71 und 86 Abs 2 wr BauO
Ein beantragtes Bauvorhaben ist grundsätzlich als ein unteilbares Ganzes zu bewilligen oder zu versagen.
Liegen die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar, hat die Baubehörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist.