Abweisung
§§ 2 Z 36, 24 Abs 1 Z 2 oö BauO 1994
Die Errichtung einer Natursteinschlichtung (hier: mit der Funktion einer Stützmauer in der Länge von 42 m und in der Höhe von bis zu 2,55 m senkrecht über dem Böschungsfuß sowie in bis zu 5 Scharen ohne Fundierung) ist baubewilligungspflichtig.