Aufhebung
§ 40 Abs 1 und 5 oö BauO 1994
Die Pflicht zur Namhaftung des Bauführers (hier: auf Grund einer Auflage) erfordert keine besonderen Nachweise durch den Bauherrn.
Aufhebung
§ 40 Abs 1 und 5 oö BauO 1994
Die Pflicht zur Namhaftung des Bauführers (hier: auf Grund einer Auflage) erfordert keine besonderen Nachweise durch den Bauherrn.